Allgemeine Geschäftsbedingungen des Hausmeisterservice Zwiesel GbR

1. Allgemeines

Der Abschluß eines Betreuungsvertrages oder aber die Beauftragung von Einzeldienstleistungen durch eine Angebots-/ Auftragsbestätigung erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen.

Der AG erkennt deren Gültigkeit durch Unterzeichnung des Vertrages, bzw. der Angebots- /Auftragsbestätigung an. Mündliche Absprachen gelten als nicht vereinbart und sind ungültig. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Für den AN sind die Angebote 10 Werktage verbindlich.

Eine Angebotserstellung ohne eine nachfolgende Beauftragung von unserem Hausmeisterservice, berechnen wir mit einer einmaligen Gebühr (Anfahrt, Besichtigung, Angebotserstellung, Porto, Zeitaufwand) in Höhe von 15,- Euro pauschal. Sollte der Angebotserstellung ein Auftrag folgen, ist die Angebotserstellung für den AG kostenlos.

Die Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen, behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergereicht oder zugänglich gemacht werden.

Behördliche und sonstige notwendige Genehmigungen (Strassenabsperrungen, Baumfällungen etc.) sind im vollen Umfang und ausschließlich vom AG zu beschaffen und die Kosten hierfür ebenfalls vom AG zu tragen. Auf Verlangen sind sie dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen.
Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf evtl. Rechtsnachfolger -auch bei Vermietung oder Verpachtung- zu übertragen.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns übernommenen Aufträge, ist die jeweils neueste Fassung der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B ( VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des AG. Sie sind in beiderseitigem Einverständnis Vertragsbestandteil. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.
Der entstandene und zu belegende Aufwand nicht durchgeführter Aufträge wird dem AG in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
– der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
– ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;
– der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
– der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

2. Vertragsdauer, -umfang & Kündigung
Im Betreuungsvertrag ist Vertragsdauer, Kündigung und Umfang der zu erbringenden Leistung und fälligen Bezahlung vereinbart. Dieser hat seine Gültigkeit mit Unterschrift beider Parteien (AN-AG).

3. Gründliche Einweisung in das zu betreuende Objekt
Vor der Tätigkeitsaufnahme ist der AG verpflichtet, den AN und ggf. dessen Mitarbeiter in sämtliche vorhandenen technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen. Auf mögliche Gefahrenquellen ist ausdrücklich hinzuweisen. Sämtliche erforderlichen Schlüssel sind zu übergeben.

4. Leistungen des AN
Der AN verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Betreuungsvertrages oder in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich, zuverlässig und sorgfältig durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.

5. Umfang und Durchführung der Leistungen
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung aufgeführten Leistungen. Erforderliche Mehrleistung durch den Hausmeisterservice Zwiesel z.B. durch einen eintretenden Notfall oder durch andere unvorhergesehene oder durch höhere Gewalt einsetzenden Umstände (Sturm, Wasserrohrbruch, Einbruch etc.) kann und darf der AN eigenverantwortlich durchführen um Schlimmeres zu vermeiden. Diese Leistungen müssen vom AG (Auftragsgeber) anerkannt und vergütet werden. Der AN verpflichtet sich den AG schnellstmöglich über die Umstände in Kenntnis zu setzen.
Im Rahmen der Haustechnik kann der An, wenn vereinbart, Kleinreparaturen übernehmen, soweit die Arbeitszeit eine halbe oder eine dreiviertel Stunde je Vorgang (je nach Vereinbarung) nicht überschreitet und im Einzelfall nichts Abweichendes geregelt ist.

Materialeinsatz sowie Ersatzteile für die Behebung von Schäden werden dem AG gesondert in Rechnung gestellt. Vereinbarte turnusgemäße Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 7.00 – 17.00 Uhr erbracht werden.

6. Schäden und Mängel am betreuten Objekt
Werden dem AN im Rahmen der Betreuung Schäden und Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet er dem AG unverzüglich Meldung.
Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Stromunterbrechung o. ä. hat der AN nur Anspruch auf den Ersatz des Notdienstes, soweit die Durchführung des Notdienstes Vertragsbestandteil ist. Der AN ist berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu Lasten des AG auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben.
In diesen Fällen wird der AN dem AG unverzüglich nach der Behebung des Schadens, Nachricht über Art und Umfang des Schadens zukommen lassen.
Wird die Durchführung größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet der AN dem AG einen Kostenvoranschlag und wird ggf. unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund gesonderter Beauftragung tätig.
Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen werden vom AN ohne ausdrückliche Beauftragung durch den AG durchgeführt.

7. Leistungen und Erklärungen des AG
Der AG ist verpflichtet dem AN kostenlos kaltes/warmes Wasser sowie Strom für den Betrieb von Maschinen und in dem für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überläßt der AG dem AN unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.
Der AG erklärt gegenüber dem AN, daß die auf den AN übertragene Tätigkeit nicht einen eigenen Wirtschaftszweig bzw. eine eigene Wirtschaftseinheit darstellt.
Der AG erklärt weiter, daß durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeitern, ausgesprochen wurden. Sollte aufgrund gesetzlicher Vorschriften der Übergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhält- nisses des AG auf den AN festzustellen sein, so stellt der AG den AN von den Pflichten eines so übergegangenen Arbeitsverhältnisses frei.

8. Reklamationen
Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung mitzuteilen, um damit eine sofortige objektive Feststellung der Beanstandungen zu garantieren. Der AG hat bei einer Reklamation unverzüglich mit dem AN Kontakt aufzunehmen, wobei es nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Einsatzort mitzuteilen.
Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen sind daher grundsätzlich schriftlich vom AG vorzunehmen.
Bei rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist der AN zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Der AG ist zu Rechnungskürzungen berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten Beanstandungen geführt hat.

9. Vergütungen
Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), jeweils neuste Fassung.
Die monatlichen Rechnungen des AN sind jeweils monatlich im Voraus ohne Skontoabzug fällig. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der AG nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig tituliert oder durch den AN anerkannt.
Werden vom AN Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei dem es sich um kleinere Reparaturen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den AG erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.

Kommt der AG mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der AN berechtigt, ab dem Fälligkeitstag eine Mahngebühr sowie Verzugszinsen zu berechnen und seine vertraglich geschuldete Leistung, bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den AG, zurückzubehalten.
Das Personal des AN ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom AN im Hausmeistervertrag zu benennendes Konto zu erfolgen.

10. Eigentumsvorbehalt
Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der AG, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem AN die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.
Beeinträchtigt der AG die vorgenannten Rechte des AN, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG.

11. Preise
Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des AN maßgebend. Festpreise haben nur Gültigkeit, wenn sie als solche vom AN schriftlich anerkannt werden.
Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluß der Arbeiten aus Gründen die nicht durch den AN zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten zu den am Tage der Ausführung gültigen Preisen abzurechnen. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des AG ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

12. Preisanpassungsklausel
Bei Lohnintensität der vom AN zu erbringenden Leistungen ist der AN bei einer Änderung der Löhne, der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um 9/10 des jeweiligen Prozentsatzes der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen zu fordern.
Eine Anpassung kann erst ab dem ersten des dem der schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monats gemacht werden.

13. Haftung
Der AN haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und nachweislich schuldhaft verursacht wurden. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Objekt oder durch Betriebsstörungen im Anwesen entstanden sind oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe, Streiks, Aussperrung, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Fremdpersonen oder Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.

Die Haftung des AN für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachten Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt (Sach- und Vermögensschäden auf Euro 1.000.000,– Personenschäden auf Euro 2.000.000,–). Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen unmittelbarer, mittelbarer oder Folgeschäden sind ausgeschlossen.
Ist der AG Nichtkaufmann, wird der vorstehende Haftungsausschluß lediglich auf den Fall der leichten Fahrlässigkeit beschränkt.
Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistungen, endet die Haftung des AN.

14. Abwerbung
Jegliche Abwerbung von Mitarbeitern ist ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht. Der AN ist deshalb berechtigt, vom AG eine Vertragsstrafe in Höhe des Jahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiterszu fordern. Die Vetragsstrafe wird dann fällig, wenn die Kündigung durch Abwerbungsmaßnahmen des AG oder in seinem Verantwortungsbereich handelnde Personen erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der abgeworbene Mitarbeiter nicht in die Dienste des Auftraggebers eintritt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch den AG bleibt vorbehalten.

15. Verleih von Mietgeräten, Machinen und PKW-Anhängern Der Verleih von Mietgeräten, – Maschinen oder PKW-Anhängern (ohne Serviceleistung des AN) ist ausschließlich mit Abschluß eines Mietvertrages, Angaben zur Person (Vorlage Personalausweis) sowie der vorherigen Hinterlegung einer Kaution für den Mietgegenstand möglich. Weiterhin ist eine vorherige terminliche Absprache notwendig, um zu gewährleisten ist, dass der Mietgegenstand für andere Kundschaft zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung steht. Bei Verlust des Mietgegenstandes wird der Neubetrag des geliehenen Objektes zur Zahlung fällig. Bei Beschädigung werden die Reparaturkosten fällig. Die Mietgeräte sind bei Rückgabe vom Kunden gereinigt und betriebsbereit (Nachfüllen des Benzins etc.) zurückzugeben. Andernfalls wird eine entsprechende Reinigungs- /Verbrauchsgebühr erhoben.

16. Schlußbestimmung
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmung durch eine andere Vertragsbestimmung zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht. Sämtliche andere Bestimmungen behalten ihre Gültigkeit.

17. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zwiesel, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Stand April 2015